1. Geltung
Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen (im Folgenden „Lieferung“), auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungen als anerkannt. Anderslautenden oder ergänzenden Bedingungen unseres Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie gelten nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Auch im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden und der Betätigung von systembedingt zu aktivierenden Auswahlfeldern erfolgt keine rechtsverbindliche Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
2. Vertragsschluss, Unterlagen, Schutzrechte
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich oder in Textform bestätigen. Für den Zeitpunkt, die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform maßgeblich. Bestätigen wir den Auftrag nicht schrift- lich oder in Textform, kommt der Vertrag spätestens mit Ausführung des Auftrages zu diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zustande. Telefonische oder mündliche Erklärungen unserer Vertreter bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform.
2.2 An Kostenvoranschlägen, Konzepten, Designs, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen nicht verändert werden und Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten von uns übermittelte Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen jederzeit und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mus- tern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbeson- dere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Scha- densersatz zu verlangen (siehe auch Ziffer 8.3). Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen mit den von ihm übergebenen Unterlagen im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
2.3 Wir behalten uns vor, die Kosten für Muster und Versuchsteile und die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge zu berechnen. Die Zahlung ist im Zweifel nach Abnahme der Erstmuster, Versuchsteile oder Werkzeuge fällig. Die Beschaffungs- oder Herstellungskosten der für die Serienfertigung erforderlichen Werkzeuge stellen wir in Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle durch uns hergestellten oder beschafften Werkzeuge bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Beschaffungs- oder Herstellungskosten vom Kunden ganz oder teilweise übernommen werden.
2.4 Wir sind berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.5 Soweit aus fertigungs- oder planungsbedingten Gründen erforderlich, sind wir berechtigt, Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10% an den Kunden zu liefern.
3. Leistungsbeschreibung
3.1 Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungs-gegenstands wird abschließend durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale (z.B. Spezifikationen, Kennzeichnungen, Freigabe, sonstige Angaben) beschrieben. Andere als die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheiten der Lieferungen und Leistungen sind nicht geschuldet. Eine über die Gewährleistung für diese Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung, Verwendungsdauer oder Haltbarkeit nach Gefahrübergang wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir behalten uns handelsübliche oder technisch, insbesondere messtechnisch, nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, chemische Verunreinigungen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen vor, soweit dies dem Kunden nicht unzumutbar ist.
3.2 Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten, wie z.B. „Best before“- Angaben) beruhen auf unseren allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen und stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar. Sowohl diese Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder Einsatzzwecke befreien den Kunden nicht davon, die Eignung für den beabsichtig- ten Verwendungszweck der Ware zu testen und FILC d.o.o., Trata 48, SI-4220 Škofja Loka T: +386 (0)4 2977 200 F: +386 (0)4 2977 300 E: infofilc@freudenberg-pm.com w: www.filc.si FZ 42.1 Allgemeine Liefer – und Zallungsbedinungen Public Stran 2/6 entsprechende Sorgfaltsmaßnahmen bei der Lagerung zu ergreifen.
3.3 Angaben zu Beschaffenheit, Haltbarkeit und Einsatzmöglichkeiten unserer Ware beinhalten keine Garantien, es sei denn, diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Lieferzeitangaben sind unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich als fix vereinbart wurde, d.h. schriftlich bestimmt worden ist, dass der Kunde nach Verstreichen des Termins keinerlei Interesse mehr an der Lieferung hat. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Kunde nicht seine jeweiligen Obliegenheiten oder Verpflichtungen, wie z.B. die Beibringung technischer Daten und Unterlagen, Genehmigungen sowie eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat.
4.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Kleinaufträgen, d.h. Aufträgen über Mengen, die nicht mindestens einer Verpackungseinheit entsprechen, behalten wir uns die Berechnung des Preises der betreffenden Verpackungseinheit als Mindestmenge bzw. einer Mindestkostenpauschale vor.
4.3 Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben und die eine termingemäße Ausführung übernommener Aufträge unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der übernommenen Lieferverpflichtung. Entsprechend übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages mit einem Zulieferer unsererseits den Liefergegen-stand nicht erhalten; unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Maßgabe von Ziffer 8 bleibt unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle unseres Rücktritts eine erhaltene Gegenleistung unverzüglich erstatten.
4.4 Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens nach ausländischem Recht, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Kunde nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vor- behalten. Sofern der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
4.7 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen oder an einen Dritten versandt, so geht im Zweifel mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig vom vereinbarten Versendungsort der Ware und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.
4.8 Sämtliche von uns verwendeten Incoterms beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung der von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichten INCOTERMS.
4.9 Unsere zollrechtlichen Angaben beschränken sich auf den nicht präferentiellen Ursprung nach Art. 22 ff. des Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften, bzw. ab Anwendbarkeit Art. 59 ff. des Zollkodex der Europäischen Union VO (EU) 952/2013, und die An- gabe der KN-Unterposition in unseren Rechnungen. Wir erstellen keine Präferenzerklärungen (Lieferantenerklärungen/ Warenverkehrsbe-scheinigungen). EN 10204:2005-01 oder ein gleichwertiges international anerkanntes Prüfzeugnis beizufügen, in dem die mit dem Lieferanten vereinbarten Kenndaten aufgeführt sind. Erstlieferungen ist eine komplette Erstmusterdokumentation beizufügen.
5. Sicherheiten
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung haben, erfüllt sind; hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Vorstehende Regelungen gelten auch für künftig entstehende Forderungen. Wir sind berechtigt, die Ware ohne weitere Fristsetzung abzuholen, wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt, wobei die berechtigten Belange des Kunden angemessen zu berücksichtigen sind. Der Kunde stimmt der Rückgabe der Ware in diesem Fall schon jetzt zu. In der Abho- lung liegt nur dann ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die uns durch die Abholung entstehenden Kosten (insbesondere Transportkosten) gehen zu Lasten des Kunden. Soweit wir nicht ausdrücklich den Rücktritt erklären, kann der Kunde die Auslieferung erst nach restloser Zahlung des Kaufpreises und aller Kosten verlangen.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen; dabei tritt er uns jedoch bereits jetzt FILC d.o.o., Trata 48, SI-4220 Škofja Loka T: +386 (0)4 2977 200 F: +386 (0)4 2977 300 E: infofilc@freudenberg-pm.com w: www.filc.si FZ 42.1 Allgemeine Liefer – und Zallungsbedinungen Public Stran 3/6 alle Forderungen aus der Weiterveräußerung, der Verarbeitung, der Vermischung oder aus sonstigen Rechtsgründen im Zusammenhang mit der Ware (insbesondere aus Versicherungsverträgen oder unerlaubten Handlungen) in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwert- steuer) ab.
5.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller des Erzeugnisses gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir am entstandenen Erzeugnis Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zu- stehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Erzeugnis im Umfang des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und verwahrt dieses Erzeugnis unentgeltlich für uns.
5.4 Der Kunde ist ermächtigt, die gem. Ziffer 5.2 abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Wir werden selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde ist auf erste schriftliche Anforderung verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5.5 Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung gem. Ziffer 5.2 und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gem. Ziffer 5.4 mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sich aufgrund einer we- sentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder sonstige wesentliche Pflichten nicht vertragsgemäß erfüllt. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahrens nach ausländischem Recht beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der In- haberschaft des Unternehmens des Kunden ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen automatisch.
5.6 Der Kunde wird die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und sonstige übliche Risiken versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszu-führen.
5.7 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der in unserem Auftrag neu hergestellten Ware ist dem Kunden untersagt. Der Kunde hat uns eine Pfändung oder jede anderweitige Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte unverzüglich schriftlich mitzuteilen und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Die Kosten eines folgenden Rechtsstreits hat der Kunde zu tragen.
5.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Nennwert unserer Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5.9 Falls der Eigentumsvorbehalt gem. Ziffer 5.1 zu seiner Wirksamkeit der Eintragung in einem öffentlichen Register oder einer sonstigen Mitwirkung des Kunden bedarf, stimmt der Kunde hiermit der Eintragung unwiderruflich zu und verpflichtet sich, die entsprechend notwendigen Handlungen auf seine Kosten vorzunehmen.
6. Preise und Zahlung
6.1 Unsere Preise verstehen sich in EUR und gelten für Lieferung FCA (vereinbarter Lieferort), zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten.
6.2 Nicht vorhergesehene und von uns nicht zu vertretende Kostenänderungen, wie Rohstoff-, Lohn- und Energiekosten, berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen. Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden. Sollten bei Vertragsschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am jeweiligen Liefertag gültigen Preise.
6.3 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig.
6.4 Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme gilt nicht als Ersatz der zugrunde liegenden Verpflichtung, sondern nur als zusätzliche Zahlungsmöglichkeit für uns.
6.5 Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Bankkonto gutgeschrieben wird. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzugs Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem von der Bundesbank veröffentlichten Basis-zinssatz, zzgl. EUR 40 Verzugspauschale, zu be-rechnen. Das Recht, weitergehende Ersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
6.6 Ferner dürfen wir bei Zahlungsverzug des Kunden nach unserer Wahl noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen.
6.7 Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.
FILC d.o.o., Trata 48, SI-4220 Škofja Loka T: +386 (0)4 2977 200 F: +386 (0)4 2977 300 E: infofilc@freudenberg-pm.com w: www.filc.si
FZ 42.1 Allgemeine Liefer – und Zallungsbedinungen Public Stran 4/6
6.8 Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Diese Einschränkung gilt nicht im Fall von Ansprüchen des Kunden wegen Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten.
6.9 Auf Aufforderung stellt uns der Kunde steuerliche (Be- leg-) Nachweise (u.a. Gelangensbestätigung) zur Ver- fügung, die wir nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zum Nachweis der Um-satzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Warenlieferungen für erforderlich halten. Im Falle des Zuwiderhandelns schuldet der Kunde nach Aushändigung einer berichtigten Rechnung mit Umsatzsteuer den gegen uns festgesetzten Umsatzsteuer- und Zinsbetrag. Der Kunde informiert uns unverzüglich über die Ungültigkeit und die Änderung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
6.10 Im Falle der Abrechnung durch das um-satzsteuerrechtliche Gutschriftverfahren hat der Kunde die umsatzsteuerrechtlichen Rech- nungsvorschriften zu beachten. Wir haften nicht für Schäden aus der Anwendung des Gutschriftverfahrens, z.B. Rückzahlung von Vorsteuer und Zahlung von Zinsen durch den Kunden an sein Fi- nanzamt.
7. Ansprüche wegen Mängeln
7.1 Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
7.2 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen, und, falls ein Mangel sich später im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zeigt, uns diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
7.3 Bei Lieferungen mangelhafter Ware ist uns vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. Können wir dies nicht durchführen oder kommen wir dem nicht unverzüglich nach, so kann der Kunde insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken. In dringenden Fällen kann er nach Abstimmung mit uns die Mangelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Aufwendungen tragen wir nach Maßgabe von Ziffer 8.
7.4 Wird der Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.2 erst nach Beginn der Fertigung oder Inbetriebnahme festgestellt, kann der Kunde Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, soweit dies im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.5 Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nacherfüllung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Ware auf Verlangen zurück zu gewähren.
7.6 Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder ein Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises ist nur gegeben, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.7 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; insbesondere ist uns die beanstandete Ware auf Wunsch und auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Kunden mit Transportkosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.
7.8 Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, sowie wenn der Mangel auf die Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung zurückzuführen ist. Dies gilt auch bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage, üblichem Verschleiß oder vom Kunden oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.
7.9 Kosten im Rahmen der Nacherfüllung, Rückabwicklung oder Schadensabwicklung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, kann der Kunde nicht geltend machen, soweit diese dadurch entstanden sind, dass die von uns gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Ver- bringung der Ware deren bestimmungsgemäßem Gebrauch entspricht und dieser uns bekannt ist.
7.10 Schadenersatz und Aufwendungsersatz können nur nach Maßgabe von Ziffer 8 verlangt werden.
7.11 Für Ware, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, stehen dem Kunden die vorgenannten Ansprüche nicht zu.
8. Haftung
8.1 Wir haften für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern, Bevollmächtigten oder Vertretern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
8.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine Vertragspflicht ist we-sentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
8.3 Für Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer Ware haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung in Slowenien oder durch das Europäische Patentamt veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Ware nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wussten oder im Zusammenhang mit der von uns entwickelten Ware nicht wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. In diesem Fall haftet unser Kunde für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche oder behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.
8.4 Ansprüche wegen Mängeln der gelieferten Ware einschließlich sämtlicher Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel im Zusammenhang stehen – gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
8.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf die Leistung oder die Nacherfüllung verjährt ist.
8.6 Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
8.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche und Haftungsnormen hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für den Umfang eines potenziellen Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns Ziffer 7 und 8 entsprechend.
8.8 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.
9. Geheimhaltung
9.1 Der Kunde wird alle im Rahmen der Lieferbeziehung von uns erhaltenen Kenntnisse und Informationen technischer und geschäftlicher Art („Geheime Informationen“) Dritten gegenüber auch über die Dauer der Lieferbeziehung hinaus geheim halten, soweit er nicht den Nachweis erbringen kann, dass diese Geheimen Informationen (i) zum Zeitpunkt ihrer Erlangung dem Kunden bereits bekannt oder offenkundig waren oder später ohne sein Verschulden offenkundig geworden oder (ii) durch den Kunden nachweisbar vollkommen unabhängig entwickelt worden oder (iii) von einem Dritten ohne Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten erlangt worden sind.
9.2 Durch uns offenbarte Unterlagen zu Geheimen Informationen, insbesondere Zeichnungen, die im Zuge der Zusammenarbeit ausgetauscht werden, verbleiben in unserem Eigentum und müssen auf Verlangen, spätestens bei Beendigung der Lieferbeziehung, wieder an uns herausgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Geheime Informationen bzw. Geheime Informationen enthaltende Dokumente oder Materialien steht dem Kunden nicht zu.
9.3 Die Offenbarung Geheimer Informationen begründet für den Kunden keine Rechte an gewerblichen Schutzrechten, Know-how oder Urheberrechten und stellt kein Vorbenutzungsrecht im Sinne der anwendbaren Patent-, Design- und Gebrauchsmustergesetze dar. Jede Art von Lizenz erfordert eine schriftliche Vereinbarung.
10. Compliance
10.1 Der Kunde unterhält weder direkte noch indirekte geschäftliche oder sonstige Verbindungen zu Terroristen, terroristischen Vereinigungen oder anderen kriminellen oder verfassungsfeindlichen Or- ganisationen. Insbesondere stellt der Kunde durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Umsetzung von geltenden Embargos, der im Kontext der Lieferbeziehung anwendbaren europäischen Verordnungen zur Terror- und Kriminalitätsbekämpfung sowie der entsprechenden US-amerikanischen oder sonstiger anwendbarer Bestimmungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs, insbesondere durch angemessene Softwaresysteme, sicher. Sobald Waren unsere jeweilige Betriebsstätte verlassen haben, ist allein der Kunde für die Einhaltung o.g. Bestimmungen verantwortlich und wird uns von allen uns aufgrund eines entsprechenden Rechtsverstoßes des Kunden, dessen verbundener Unternehmen oder Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen treffenden Ansprüchen und Kosten freistellen – einschließlich angemessener Anwalts- und Beratergebühren oder verwaltungsrechtlicher Gebühren oder Bußgelder.
10.2 Wir werden die uns unmittelbar treffenden Bestimmungen der europäischen Chemikalienverordnung Nr. 1907/2006 („REACH“) angemessen beachten und hierfür nach Maßgabe der Ziffer 8 einstehen. Für negative Folgen, welche auf unzureichenden Informationen durch den Kunden, insbesondere falschen oder unvollständigen Verwendungshinweisen innerhalb der Lieferkette beruhen, ist allein der Kunde verantwortlich.
10.3 Der Kunde ist verpflichtet, alle anwendbaren außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die slowenischen und europarechtlichen Exportkontrollvorschriften.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen
11.1 Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der jeweilige Standort, von dem die Lieferung ausgeführt wird.
11.2 Der Kunde ist zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Ljubljana, Slowenien. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsver- hältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl den Kunden auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.
11.4 Anstelle von Ziffer 11.3 sind wir nach unserem Ermessen berechtigt, alle Streitigkeiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch über die Gültigkeit, Verletzung, Kündigung oder Nichtigkeit von Verträgen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schiedssordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) durch einen oder drei ernannten Schiedsrichter.endgültig entschei-den zu lassen. Auf Aufforderung des Kunden werden wir dieses Wahlrecht vor Verfahrensbeginn ausüben. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt a.M., Deutschland. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache abgehalten.
11.5 Es gilt ausschließlich das slowenische Recht unter Ausschluss seines internationalen Privatrechts und des Einheitlichen UN-Kaufrechts (C.I.S.G.) sowie sonstiger der Vereinheitlichung des internationalen Kaufs dienender bilateraler und multilateraler Abkommen.